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Besondere Beförderungsbedingungen (Stand September 2017)

1. Verkehrsträger und Verkehrsdurchführung


1.1. Der in diesem Fahrplan dargestellte Linienverkehr wird von der DTG Deutsche Touring GmbH oder einem ihrer Kooperationspartner betrieben. Soweit es sich dabei um grenzüberschreitende Linienverkehre handelt, erfolgt die Bedienung meist gemeinsam mit den Straßenverkehrsunternehmen der jeweils beteiligten ausländischen Staaten. Konzessionär der Linienverkehre ist die DTG Deutsche Touring GmbH und/oder ein an der Verkehrsdurchführung beteiligter Kooperationspartner.

1.2. Bei den internationalen/nationalen Linienverkehren werden sowohl deutsche als auch ausländische Kraftomnibusse eingesetzt. Ein Anspruch auf Beförderung in Kraftomnibussen der DTG Deutsche Touring GmbH oder eines bestimmten Partnerunternehmens besteht daher nicht. Führt ein ausländischer Partner innerhalb der ihm erteilten Konzession Beförderungen durch, so ist er der Vertragspartner, sofern der Fahrausweis bei ihm erworben wurde. Sofern eine Fahrkarte der DTG Deutsche Touring GmbH erworben wurde, ist die DTG Deutsche Touring GmbH Ihr Vertragspartner.
Sofern DTG Deutsche Touring GmbH lediglich als Vermittler auftritt und Fahrkarten eines anderen Veranstalters vermittelt, ist dieser Dritte Vertragspartner. Es gelten dann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Drittveranstalters. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Drittveranstalter sind auf unserer Webseite veröffentlicht. Für die Vollständigkeit und Zulässigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Drittveranstalter übernimmt DTG Deutsche Touring GmbH keine Gewähr.

1.3. In der Regel sind die hier veröffentlichten Linienverkehre durchgehende Verbindungen. Bei einzelnen Strecken kann ein Umstieg erforderlich sein. Nähere Informationen entnehmen Sie den einzelnen Fahrplänen.

1.4. Internationale Linien werden nur im grenzüberschreitenden Verkehr bedient. Eine Teilstreckenbedienung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland findet nicht statt. Ausnahmen sind den Tariftabellen zu entnehmen.

2. Fahrpläne und Fahrausweise


2.1. Änderungen der genehmigten und veröffentlichten Fahrzeiten, Termine, Fahrstrecken und Fahrpreise aus wichtigem Grund, insbesondere zur Umsetzung von Entscheidungen der Genehmigungsbehörden, bleiben vorbehalten.

2.2. Verspätungen, die nach Vertragsschluss wirksam werden und vom Beförderer nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, berechtigen den Fahrgast nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern sie von den ursprünglichen vereinbarten Abfahrtszeiten-  nur unerheblich, d.h. bis maximal 2 Stunden, abweichen.

2.3. Bevor wir Ihren Buchungswunsch entgegennehmen, werden wir Sie über die planmäßige Abfahrtszeit und die Haltestelle informieren, sowie sie zu diesem Zeitpunkt gelten und in den Fahrscheinen eingetragen sind. Es ist möglich, dass wir die planmäßige Abfahrtszeit und Haltestelle nach Ausstellung des Fahrscheins aus dringenden, unvorhergesehenen und kurzfristig eingetretenen Gründen, auf die DTG keinen Einfluss hat (bspw. Schließung der Abfahrtstellen durch die Behörden, Nichterreichbarkeit der Abfahrtstelle aufgrund von Baumaßnahmen, Veranstaltungen, öffentliche Auflagen), in einem für die Fahrgäste zumutbaren Rahmen ändern müssen. Solche Änderungen werden wir Ihnen mitteilen, sofern Sie uns bei Buchung eine Telefon- und/oder Emailverbindung mitgeteilt haben.

2.4. Über den Reiseweg wird ein Fahrscheinheft oder ein ausgedrucktes elektronisches Ticket (Namenspapier mit Inhaberklausel gem. § 808 BGB) auf den Namen des Fahrgastes ausgestellt, das einen Coupon je Teilstrecke enthält. Ohne diese Coupons, die nur von dem Abfertigungs- bzw. Fahrpersonal abgetrennt werden dürfen, ist die Beförderung nicht möglich. Für verloren gegangene Fahrausweise wird kein Ersatz geleistet, wenn vor dem Antrag auf Ausstellung eines Ersatzfahrscheins bereits eine Umbuchung erfolgt ist. Für die Ausstellung eines Ersatzfahrscheins wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 20,- Euro berechnet.

2.5. Die DTG Deutsche Touring kann die vereinbarte Beförderungsleistung gegenüber jedem Inhaber des Fahrausweises erbringen. Bei grenzüberschreitenden Beförderungen ist der Fahrausweis nur in Verbindung mit einem vom Fahrgast mitzuführenden amtlichen Personenausweis gültig. Hotelübernachtungen, Kabinenplätze und Mahlzeiten sind nicht im Reisepreis enthalten. Fahrkosten zu und ab den gebuchten Abfahrts- und Zielorten trägt der Fahrgast selbst. Bei Rückfahrscheinen muss die Rückfahrt innerhalb von 6 Monaten nach Hinfahrt angetreten werden. Einfache Fahrscheine sind nur am Fahrtag gültig. Die Reservierung bestimmter Sitzplätze ist nicht möglich.

2.6. Bei Sondertarifen (Auskünfte zu Fahrpreisen sind im Internet einsehbar oder werden von unserem Servicepersonal in den Ticketcentern erteilt) ist eine kürzere Geltungsdauer vorgesehen.

2.7. Kinder und Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden auf allen nationalen und internationalen Linienverkehren nur befördert, wenn sie eine beglaubigte Genehmigung des/der Erziehungsberechtigten vorlegen und während der Fahrt von einer Person begleitet werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen unabhängig hiervon alleine reisen, wenn sie eine beglaubigte Genehmigung des/der Erziehungsberechtigten vorlegen können. Der Beglaubigungsvermerk hat durch eine öffentliche, hierzu ermächtigte Stelle zu erfolgen und die Identität des/der Erziehungsberechtigten zu bestätigen. Wir bitten Sie, ebenfalls die nationalen, gegebenenfalls abweichenden Bestimmungen, auch von Transitländern, zu beachten.

3. Buchung, Buchungstermine und Buchungsstellen


3.1. Mit der Beförderungsanmeldung bietet der Fahrgast den Abschluss eines Beförderungsvertrages an. Der Beförderungsvertrag kommt mit der Bestätigung durch die zuständige Reservierungsstelle zustande, die für jede Buslinie gesondert angegeben ist. Sollte der gewünschte Termin nicht bestätigt werden können, bietet die DTG Deutsche Touring GmbH Ausweichtermine an. Eine Übertragung des Beförderungsvertrages ist nicht möglich.

3.2. Das Datum der Rückfahrt, bei Fahrtunterbrechung auch das Datum der Weiterreise, sollte der Fahrgast bereits vor Reiseantritt bekannt geben. Steht bei Reiseantritt der Weiterreise- oder Rückfahrttermin noch nicht fest (z.B. Warteliste oder offene Rückfahrt), so dass eine bestätigte Reservierung nicht vorliegt, wird in den Fahrausweisen der Vermerk „open“ aufgenommen. In diesem Fall wird die Weiter-/Rückreise nur garantiert, wenn rechtzeitig, durch ein lizenziertes Verkaufs- oder Reservierungsbüro eine schriftliche Bestätigung der Reservierung erfolgt. Eine mündliche Reservierungszusage wird nicht anerkannt. Platzverfügbarkeit kann gerade zu Spitzenzeiten nicht garantiert werden, kurzfristige Buchungen sind möglich, soweit Plätze vorhanden sind.

3.3. Für Abfahrten/Rückfahrten aus Serbien, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien und Kosovo wird eine Busbahnhofs-Nutzungsgebühr bei Ausstellung des Fahrscheins erhoben, separat ausgewiesen und im Endpreis des Fahrscheins einberechnet. Der Fahrschein ist bei Abfahrt am Busbahnhof vorzuzeigen. Sollte der Fahrgast den Fahrschein mit der entsprechenden Gebühr nicht vorweisen, ist der Busbahnhof berechtigt, die Gebühr zu erheben.

3.4. Wir weisen darauf hin, dass für im Internet erworbene Tickets besondere Bedingungen gelten. Diese Internet AGB sind auf unserer Homepage unter www.eurolines.de einsehbar.

4. Fahrpreise


4.1. Auskünfte zu den jeweiligen Fahrpreisen sind im Internet einsehbar oder werden von unserem Servicepersonal in den Ticketcentern oder in unserer Reservierungszentrale erteilt.

4.2. Fahrpreisvergünstigungen für Kinder, Jugendliche, Studenten und Senioren sind dort ebenfalls einsehbar oder abzufragen.

4.3. Die Beförderung von Schwerbehinderten erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Schwerbehinderte, welche die gesetzlichen Voraussetzungen zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr erfüllen und dies durch einen grün/orangefarbigen Schwerbehindertenausweis mit Beiblatt und gültiger Wertmarke bzw. dem grün/orangefarbigen Ausweis zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr nachweisen, wird
eine pauschale Fahrpreisermäßigung von 50 % des regulären Beförderungstarifs gewährt auf
•allen innerdeutschen Linienverkehren
•sowie auf allen grenzüberschreitenden Linienverkehren. Eine Liste dieser Linienverkehre ist über diesen Link abrufbar.
Notwendige Begleitpersonen fahren auf sämtlichen innerdeutschen Linien frei.

Für grenzüberschreitende Beförderungen, bei denen die planmäßige Wegstrecke unter 250 km beträgt, haben notwendige Begleitpersonen 50% des regulären Tarifs zu entrichten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Erforderlichkeit ihrer Unterstützung durch entsprechende Einträge im Schwerbehindertenausweis bestätigt ist. Ausländische Schwerbehindertenausweise werden nur berücksichtigt, wenn sie durch einen staatlich anerkannten Übersetzer schriftlich in die deutsche oder englische Sprache übersetzt wurden.

Sofern die planmäßige Wegstrecke 250 km oder mehr beträgt, fahren notwendige Begleitpersonen von Personen mit eingeschränkter Mobilität oder notwendige Begleitpersonen behinderter Menschen auf allen Strecken frei.

Die Notwendigkeit einer Begleitperson ist nachzuweisen, hierzu genügt auch ein ärztliches Attest.

4.4. Soweit nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben, ist die Kumulation von Fahrpreisvergünstigungen ausgeschlossen.

5. Erhöhtes Beförderungsentgelt


5.1. Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
3. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschrift unter Nummer 1 wird nicht angewendet, wenn die Beschaffung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

5.2. Das erhöhte Beförderungsentgelt beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch 40 Euro, zuzüglich des Fahrpreises für die vom Reisenden noch zurückzulegende Strecke bis zum Reiseziel. Kann vom Reisenden die zurückgelegte Strecke nicht nachgewiesen werden, wird zur Berechnung des erhöhten Beförderungsentgelts der Ausgangspunkt der Linie zugrunde gelegt.

5.3. Das erhöhte Beförderungsentgelt ist innerhalb von 2 Wochen nach Beanstandung zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist wird für jede schriftliche Zahlungsaufforderung ein Bearbeitungsentgelt von 15 Euro erhoben.

5.4. Der Fahrgast, der bei der Fahrscheinüberprüfung ohne gültigen Fahrschein angetroffen wird, ist verpflichtet, seine korrekten Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen.

6. Gepäckbeförderung


6.1. Die Mitnahme von Reisegepäck ist generell auf 2 Gepäckstücke pro Person begrenzt. (Koffermaße: Länge + Breite + Höhe: max. 170 cm). Das Gesamtgewicht des Gepäcks ist auf 40 kg begrenzt. Kleinkinder (0-3 Jahre) haben kein Anspruch auf Freigepäck.
Das Handgepäck darf 5kg nicht überschreiten und muss im Gepäckfach im Innenraum des Busses verstaubar sein. 

6.2. Handgepäck, das im Gepäcknetz des Fahrgastraumes oder unter dem Vordersitz untergebracht werden kann, wird unentgeltlich befördert. Für Handgepäck übernehmen wir eine Haftung für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz unsererseits entstehen sollten, im Übrigen bis zu einer Höchstgrenze von EUR 1.000,00 oder für den Fall eines Unfalls bis zu einer Höchstgrenze von EUR 1.200,00.
Der Fahrgast hat das Handgepäck so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet ist und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Die Beförderung von Tieren, Fahrrädern und Einrichtungsgegenständen ist im grenzüberschreitenden und innerdeutschen Verkehr nicht gestattet. Die Mitnahme von illegalen, gefährlichen und unerlaubten Gegenständen ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung erhebt die DTG Deutsche Touring GmbH Schadenersatzansprüche gegenüber dem Fahrgast. Ein schwerbehinderter Fahrgast hat Anspruch auf unentgeltliche Mitnahme seines klappbaren Krankenfahrstuhls und sonstiger orthopädischer Hilfsmittel (Krücken etc.) sowie auf die kostenlose Beförderung eines notwendigen Führhundes.
Notwendige Begleitpersonen Schwerbehinderter dürfen lediglich die unentgeltliche Beförderung ihres Handgepäcks gemäß Absatz 1 beanspruchen.

6.3. Der Reisende ist verpflichtet, Gegenstände, die eine Verpackung erfordern, so zu verpacken, dass sie während der Beförderung gegen Verlust oder Beschädigung geschützt sind und keine Personen- oder Sachschäden verursachen können.

6.4. Die Beförderung von Gegenständen, die über das übliche Reisegepäck hinausgehen, ist in jedem Fall anzufragen. Sollte eine Beförderung möglich sein, wird dafür eine Gebühr erhoben. 

6.5. Auf einigen Strecken werden Fahrräder befördert (je Fahrgast max. 1 Fahrrad). Die Strecken können den Fahrplänen entnommen werden. Zusätzliche Informationen  dazu erhält man auch auf der Webseite der DTG Deutsche Touring GmbH und/oder in deren Service Center.

Die Fahrräder müssen Standardgrößen ohne Aufbauten aufweisen und  es dürfen keine losen Teile vorhanden sein, die sich während der Fahrt lösen könnten. Weiterhin darf  ein Gewicht von 18 kg pro Fahrrad nicht überschritten werden. E-Bikes, Pedelecs, Tandems oder Fahrräder mit drei Rädern sind von der Beförderung ausgeschlossen.
Die Fahrradbeförderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazität von maximal 4 Fahrrädern pro Bus und gilt nur in Verbindung mit einem erworbenen Fahrschein. DTG Deutsche Touring GmbH empfiehlt allen Kunden, die ihr Fahrrad mitnehmen möchten, frühzeitig im Vorverkauf die Fahrten und Fahrradplätze zu buchen. Eine Beförderungspflicht von Fahrrädern besteht nicht.
Der Transport von Fahrrädern kostet pro Strecke je nach Linie 10,-€ bzw. 15,-€, unabhängig von der Länge und dem Fahrpreis der gebuchten Strecke.
DTG Deutsche Touring GmbH macht darauf aufmerksam, dass Fahrradheckgepäckträger genutzt werden und deshalb bauartbedingt Verschmutzungen auftreten können.

6.6. Für die Beförderung von Reisegepäck von und nach Slowenien, Kroatien, Serbien, Mazedonien, Bosnien und den Kosovo wird eine Gepäcktransportgebühr je Gepäckstück erhoben. Für andere Fahrten jedoch erst ab dem dritten Gepäckstück. Diese Entgelte sind für jede Linie gesondert in den länderspezifischen Fahrplänen veröffentlicht. Fahrschein und Gepäckstück werden mit einer Registriernummer versehen, gleichzeitig erhält der Fahrgast den entsprechenden Registrierbeleg. Bei Ankunft am Zielort wird das Gepäckstück gegen Rückgabe des Registrierbeleges durch das Fahrpersonal ausgehändigt. Bei Anmeldung von Regressansprüchen wegen Verlustes oder Beschädigung ganzer Gepäckstücke ist stets der Registrierbeleg als Nachweis für die Gepäckaufgabe vorzulegen. Diese Regelung gilt nur für die Fälle, in denen der Beförderungsvertrag mit der DTG Deutsche Touring GmbH abgeschlossen wurde, ansonsten gelten die Vertragsbedingungen der ausländischen Verkehrsunternehmen. Hier sind eventuelle Ansprüche gegen das jeweils beteiligte Verkehrsunternehmen geltend zu machen. Wir schließen für alle Teilnehmer an unseren Busreisen eine Reisegepäck-Versicherung, Versicherungssumme: 1000,- Euro pro Person ab, sofern Sie nicht bereits bei der Buchung ausdrücklich erklären, diesen Versicherungsschutz nicht in Anspruch nehmen zu wollen. Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist die versicherte Person verpflichtet, den Schaden uns als Versicherungsnehmer zu melden. Wir wickeln den Schaden ab. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, die Abwicklung selbst im direkten Kontakt mit unserer Versicherung, der Europäischen Reiseversicherung AG, Leistungsabteilung, Vogelweidestr. 5, 81677 München, abzuwickeln.

6.7. Die DTG Deutsche Touring GmbH macht darauf aufmerksam, dass für die im Bus vergessenen oder sonst wie zurückgebliebenen Gegenstände kein Versicherungsschutz besteht. Gefundenes Gepäck unterliegt einer Aufbewahrungsfrist von 6 Monaten. Ausgeschlossen hiervon sind Inhalte wie verderbliche Lebensmittel. Wertsachen wie Schecks, Wertpapiere, Schmuck, technische und elektrische Geräte, wie z.B. Laptops, MP3-Player, Fotoausrüstungen usw. gehören grundsätzlich nicht ins Reisegepäck. Sie sind nur bis zu Höchstbeträgen versichert und sind spätestens bei der Gepäckabfertigung anzumelden. Der Beförderer kann die Beförderung der Wertgegenstände im Reisegepäck ablehnen oder von einem zusätzlichen Beförderungsentgelt abhängig machen, welches das für den Beförderer mit dem Transport von Wertgegenständen verbundenem Risiko angemessen abdeckt. Bargeld ist von jeder Versicherung ausgeschlossen. Wir empfehlen daher - besonders bei Reisen ins Ausland - den Abschluss einer Reisegepäck-, -unfall-, -kranken- und Reiserücktrittskosten - Versicherung bei der Europäischen Reiseversicherungs - AG. Ihr Reisebüro berät Sie gerne.

6.8. Jedes Gepäckstück ist mit einem dauerhaften Gepäckanhänger, aus dem Name, Anschrift und Zielort hervorgehen, zu versehen. Es empfiehlt sich, ein Duplikat davon in das Gepäckstück einzulegen.

6.9. Die Beförderung von Tieren ist nicht gestattet. Hunde, die einen Sehbehinderten begleiten, werden gegen Vorzeigen des amtlichen Ausweises unentgeltlich befördert.

7. Haftung, Hilfeleistung bei Unfällen


7.1. Bei Fahrten, bei dem der Abfahrts- oder der Ankunftsort innerhalb der Europäischen Union liegt und bei denen die planmäßige Wegstrecke 250 km oder mehr beträgt, haftet DTG bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck bei aus der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfällen bis zu einem Betrag von 1.200,00 EUR je Gepäckstück. Diese Beschränkung gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Fälle des Verlusts oder Beschädigung von Gepäck. Gepäckbeschädigungen/-verluste sind unverzüglich unter www.eurolines.de über das hinterlegte Formular zu melden (§ 978 BGB).
Die Entschädigung im Falle einer Beschädigung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten entspricht stets dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung.
In sonstigen Fällen haftet der Beförderer im Rahmen des § 23 PBefG für nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Sachschäden bis zu einem Betrag von Euro 1.000,00 je Fahrgast.

7.2.

7.2.1. Verspätungen bis zu 2 Stunden bei Fahrten mit nicht offenen Reisedaten, deren Abfahrts- oder Ankunftsort innerhalb der Europäischen Union liegt und bei denen die planmäßige Wegstrecke mindestens 250 km beträgt, berechtigen den Fahrgast nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber dem Beförderer.

7.2.2. Bei Fahrten, deren Abfahrts- oder Ankunftsort innerhalb der Europäischen Union liegt und bei denen die planmäßige Wegstrecke mindestens 250 km beträgt, haben die Fahrgäste bei Annullierung einer Fahrt sowie bei einer Verzögerung der Abfahrt von mehr als 120 Minuten oder einer Überbuchung die Auswahl zwischen einer Fortsetzung der Fahrt zum frühestmöglichen Zeitpunkt  oder der Weiterreise mit geänderter Streckenführung zum im Beförderungsvertrag festgelegten Zielort ohne Aufpreis und unter vergleichbaren Bedingungen wie im Beförderungsvertrag angegeben oder der Erstattung des Fahrpreises und gegebenenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt kostenlose Rückfahrt mit dem Bus zum im Beförderungsvertrag festgelegten Abfahrtsort. Dies gilt nicht für Fahrgäste mit Fahrscheinen mit offenen Reisedaten, solange keine Abfahrtszeit festgelegt ist.

7.2.3.Bei Fahrten mit einer planmäßigen Dauer von über drei Stunden, deren Abfahrts- oder Ankunftsort innerhalb der Europäischen Union liegt und bei denen die planmäßige Wegstrecke mindestens 250 km beträgt, haben Fahrgäste bei Annullierung einer Fahrt sowie bei einer Verzögerung der Abfahrt von einem Busbahnhof von mehr als 90 Minuten folgende Ansprüche:
a.) Bei Annullierung einer Fahrt sowie bei einer Verzögerung der Abfahrt von mehr als 90 Minuten bei Fahrten mit einer planmäßigen Dauer von über drei Stunden besteht ein Anspruch auf Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit oder Verspätung, sofern sie im Bus oder im Busbahnhof verfügbar oder in zumutbarer Weise zu beschaffen sind,
b.) bei Annullierung einer Fahrt sowie bei einer Verzögerung der Abfahrt von mehr als 90 Minuten bei Fahrten mit einer planmäßigen Dauer von über drei Stunden besteht ein Anspruch auf ein Hotelzimmer oder eine andere Unterbringungsmöglichkeit sowie Beistand bei der Organisation der Beförderung zwischen dem Busbahnhof und dem Ort der Unterbringung, sofern ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehr erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Beförderer nachweist, dass die Annullierung oder Verspätung durch widrige Wetterbedingungen oder schwere Naturkatastrophen, die den sicheren Betrieb des Busverkehrsdienstes beeinträchtigen, verursacht wurde. Die Gesamtkosten für eine gegebenenfalls nötige Unterbringung wird auf Euro 80,00 pro Nacht je Fahrgast und auf höchstens zwei Nächte beschränkt.

7.3. Für die Funktionstüchtigkeit bzw. Nutzbarkeit solcher technischer und sanitärer Einrichtungen in den zur Durchführung des Verkehrs eingesetzten Kraftomnibussen, die zur Erhöhung des Reisekomforts der Passagiere dienen (z.B. Klimaanlage, Bordtoilette), wird keine Haftung übernommen. Ausgenommen von diesem Haftungsausschluss sind Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes und Fälle der ausdrücklichen Zusicherung bestimmter Einrichtungen.

7.4. Bei Fahrten, deren Abfahrts- oder Ankunftsort innerhalb der Europäischen Union liegt und bei denen die planmäßige Wegstrecke mindestens 250 km beträgt, leistet bei aus der Nutzung des Kraftomnibusses resultierenden Unfällen der Beförderer angemessene und verhältnismäßige Hilfe im Hinblick auf die unmittelbaren praktischen Bedürfnisse der Fahrgäste nach dem Unfall. Diese Hilfe umfasst erforderlichenfalls Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, Beförderung und die Bereitstellung erster Hilfe. Hilfeleistung stellt in keinem Fall eine Haftungsanerkennung dar.
Die Gesamtkosten für eine gegebenenfalls nötige Unterbringung werden auf Euro 80,00 pro Nacht je Fahrgast und auf höchstens zwei Nächte beschränkt.

7.5 Außer für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit ist die vertragliche Haftung für Sachschäden unabhängig vom Rechtsgrund insoweit ausgeschlossen, als der Schaden 1.000,00 EUR übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Beschränkung gilt  nicht für die vom Beförderer verursachten Verluste oder Beschädigungen von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten bei Fahrten, deren Abfahrts- oder Ankunftsort innerhalb der Europäischen Union liegt und bei denen die planmäßige Wegstrecke mindestens 250 km beträgt. In diesem Fall entspricht die Entschädigung stets dem Wiederbeschaffungswert oder den Reparaturkosten der verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung.

7.6. Die DTG Deutsche Touring GmbH steht bei Fahrten in oder durch bekannte Krisengebiete, in denen mit bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen ethnischen oder politischen Gruppen zu rechnen ist, nicht für Schäden ein, die auf Kriegshandlungen oder deren Auswirkungen zurückzuführen sind.

8. Geltendmachung von Ansprüchen


Die Anmeldung von Ansprüchen des Fahrgastes im Zusammenhang mit der Beförderung sollte im eigenen Interesse schriftlich und unverzüglich bei uns erfolgen.
Unbeschadet von Schadenersatzforderungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 muss ein Fahrgast, wenn er im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 eine Beschwerde an den Beförderer richten möchte, diese innerhalb von drei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung des Linienverkehrsdienstes einreichen.
Der Beförderer muss dem Fahrgast innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde mitteilen, ob seiner Beschwerde stattgegeben wurde, ob sie abgelehnt wurde oder ob sie noch bearbeitet wird. Innerhalb von drei Monaten ab Eingang der Beschwerde muss er ihm eine endgültige Antwort zustellen.
Die genannten Fristen gelten nicht, wenn es um Fragen im Zusammenhang mit Entschädigung bei Tod oder Körperverletzung sowie bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck infolge von Unfällen geht sowie für sonstige, vorstehend nicht erfasste Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag.

Die Ansprüche wegen eines eventuellen Mangels der Beförderungsleistung verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, ausgenommen sind Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Schäden, die auf grobem Verschulden beruhen. In diesen genannten Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

9. Rücktritt, Stornogebühren


9.1. Kündigt der Fahrgast einen bestimmten Beförderungsvertrag (Stornierung) oder tritt der Fahrgast eine Fahrt nicht an, so bleibt der Anspruch auf das Beförderungsentgelt nach Maßgabe der folgenden Regelungen in Höhe einer Pauschale bestehen, die unsere ersparten Aufwendungen oder ersatzweise erlangte Beförderungsentgelte berücksichtigt.
Dem Fahrgast ist der Nachweis gestattet, dass unsere ersparten Aufwendungen in Folge der Stornierung oder das anderweitig erlangte oder böswillig nicht erlangte Beförderungsentgelt wesentlich höher sind als die Differenz zwischen der Pauschale und dem vereinbarten Beförderungsentgelt oder dass eine Differenz überhaupt nicht entstanden ist.
a) Bei Stornierung des Beförderungsvertrages bis zu 48 Stunden vor Fahrtantritt hat der Fahrgast 25% des Ticketpreises für die stornierte Relation, mindestens aber eine Pauschale in Höhe von Euro 10,00 an die DTG Deutsche Touring GmbH zu entrichten. Die Erstattung der Differenz zum Fahrpreis wird vom Buchungsbüro vorgenommen.
b) Storniert der Fahrgast den Beförderungsvertrag 48 Stunden bis 6 Stunden (bei Online-Tickets 48 bis 24 Stunden) vor Fahrtbeginn, so bleibt der Anspruch auf Beförderungsentgelt in Höhe von 50 % des Fahrpreises, minimal jedoch Euro 25,00 bestehen.
c) Storniert der Fahrgast den Beförderungsvertrag weniger als 6 Stunden (bei Online-Tickets weniger als 24 Stunden) vor Fahrtbeginn oder tritt der Fahrgast die Fahrt nicht an, ohne vorher den Beförderungsvertrag zu stornieren, bleibt der Anspruch auf Beförderungsentgelt in voller Höhe bestehen.
d) Eine Teilstornierung ist nicht möglich.
e) Sonderregelung für Promotionstarife: Eine Stornierung von Promotionstarifen ist nicht möglich. Eine Umbuchung ist bis spätestens 48 Stunden vor Antritt der Hinfahrt gegen Zuzahlung bis zum Normalpreis zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 15,- Euro möglich. Umbuchungen weniger als 48 Stunden vor Fahrtantritt sind nicht möglich. Eine Umbuchung ist nur einmal möglich.
f) Umbuchungen (außer bei Promotionstarifen) sind wie Stornos zu behandeln.
g) Für die Umbuchung von Online-Tickets wird eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 15,- Euro pro Fahrschein erhoben (im nationalen Linienverkehr 10€ pro Fahrschein). Gleichzeitig ist die Zuzahlung bis zum aktuellen Fahrpreis erforderlich. Umbuchungen weniger als 24 Stunden vor Fahrantritt sind nicht möglich.

9.2. In allen Fällen erfolgt die Erstattung von gezahltem Beförderungsentgelt nur gegen Vorlage und Aushändigung des Fahrausweises. Stornierungen sind rechtzeitig über das ausstellende Reisebüro vorzunehmen.

10. Kündigung infolge höherer Gewalt


10.1. Wird die Durchführung der Beförderung durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Grenzschließungen, Entziehung der Straßennutzungsrechte o.ä.), Naturkatastrophen oder sonstige unwägbare Einwirkungen gefährdet, erschwert oder beeinträchtigt, so sind sowohl der Fahrgast als auch die DTG Deutsche Touring GmbH nach Maßgabe dieser Bestimmungen zur Kündigung des Beförderungsvertrages berechtigt.

11. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften


11.1. Der Fahrgast ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden.

11.2. Der Fahrgast ist bei grenzüberschreitender Beförderung verpflichtet, alle zur Durchführung der Fahrt erforderlichen Grenzübertrittsdokumente und Ausweispapiere mit sich zu führen und sie dem durch die DTG Deutsche Touring GmbH eingesetzten Kontroll- und Abfertigungspersonal auf Aufforderung vorzulegen.

11.3. Seit dem 26. Juni 2012 benötigt jedes Kind ein eigenes Reisedokument. Seit diesem Zeitpunkt muss sich jede Person - und zwar unabhängig vom Alter - ausweisen können. Je nach Reiseziel sind (Kinder-) Reisepässe oder Personalausweise bei einer Kontrolle vorzulegen. Die neue gesetzliche Regelung gilt auch bei Reisen innerhalb der EU und des Schengen-Raumes.

11.4. Reisegepäck darf zur Beschleunigung der Zollabfertigung nicht verschlossen aufgegeben werden.

11.5. Wird die DTG Deutsche Touring GmbH infolge eines durch Grenzorgane beanstandeten Grenzübertrittes eines Fahrgastes zu dessen Beförderung, abweichend von der vertraglichen Beförderungsleistung, verpflichtet, trägt die insoweit entstehenden Kosten der Fahrgast.

12. Genehmigungsvorbehalt


Soweit die im Fahrplan angegebenen Linien mit dem Hinweis „vorbehaltlich behördlicher Genehmigung“ gekennzeichnet sind, war für die jeweils angegebene Linie (ggf. Anschlussverbindung, Haltestelle, Fahrtag o. ä.) bei Drucklegung des Kataloges das Genehmigungsverfahren als Voraussetzung für die Aufnahme der dargestellten Verkehrsandienung noch nicht abgeschlossen. Ihre Reservierungsstelle wird Sie auf Nachfrage gerne darüber informieren, ob und ggf. ab wann der Liniendienst aufgenommen wird und Ihre Reservierung entgegen genommen werden kann.

13. Pflichten des Fahrgastes


13.1. Der Fahrgast ist dazu verpflichtet, sich mindestens 30 min vor der Abfahrt an der Haltestelle einzufinden. In einigen europäischen Städten wie z. B. London, Paris, Amsterdam und Brüssel ist ein Check-in 1 Stunde vor der Abfahrt erforderlich.

13.2. Anweisungen des Fahr- und Begleitpersonals sind zu befolgen. Das Fahr- und Abfertigungspersonal ist befugt, offensichtlich alkoholisierte Personen von der Beförderung auszuschließen. Anspruch auf Ersatzbeförderung besteht in diesem Falle nicht.

13.3. Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.

13.4. Das Rauchen im Bus ist nicht gestattet.

13.5. Der Fahrgast haftet für Schäden, die er am Bus schuldhaft verursacht hat.

13.6. Fahrgäste, die vorsätzlich oder grob fahrlässig Verschmutzungen oder Beschädigungen des Busses herbeiführen, haben an die DTG Deutsche Touring GmbH eine Reinigungsgebühr in Höhe von mind. Euro 200,00 zu entrichten, wobei dem Fahrgast der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die genannte Pauschale. Bei entsprechendem Aufwand kann die Gebühr auch höher ausfallen.

13.7. Die DTG Deutsche Touring GmbH kann den Beförderungsvertrag fristlos kündigen, wenn sich der Fahrgast trotz Abmahnung so störend verhält, dass dem Beförderer und/oder den übrigen Fahrgästen die Fortsetzung der Fahrt nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Fahrgast sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Beförderer steht in diesem Falle der Fahrpreis weiter zu, sofern sich nicht durch eine anderweitige Sitzplatzvergabe wirtschaftliche Nachteile vermeiden lassen.

13.8. Der Fahrgast ist verpflichtet, nach Art oder Menge nur zollfreie Waren mit sich zu führen.

13.9. Jeder Fahrgast ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, die Sicherheitsgurte zu benutzen, insofern der Bus mit diesen ausgerüstet ist.

14. Fremdveranstalter


Die DTG Deutsche Touring Gesellschaft bietet neben den eigenen Linien auch Verkehre anderer Veranstalter zum Verkauf an. Wir weisen darauf hin, dass die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der jeweiligen Veranstalter gelten. Auf den Fahrscheinen ist der jeweilige Veranstalter ersichtlich aufgeführt.

15. Gerichtsstand


Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie für Personen, die nach Abschluss eines Beförderungsvertrages ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Frankfurt am Main. Für Inlandsverkehre ist der Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag generell Frankfurt am Main.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen


Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt grundsätzlich nicht die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages im Übrigen.

17. Ergänzend zu diesen "Besonderen Beförderungsbedingungen"…


…gilt die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibus-Verkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27.02.1970 (Bundesgesetzblatt I., Seite 230) in der jeweils gültigen Fassung, die in Zweifelsfällen vorgeht.
DTG Deutsche Touring GmbH richtet sich nach der EU-Verordnung Nr. 181/2011 vom 16.02.2011.

18. Schlichtung

Sollte keine Einigung über von Kunden geforderte Ansprüche herbeigeführt werden, so hilft bei weiterem Klärungsbedarf die söp – Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, Fasanenstraße 81, 10623 Berlin, Tel: 030/6449933-0, kontakt@soep-online.de, soep-online.de. Durchsetzungsstelle für Fahrgastrechte: Eisenbahn-Bundesamt (EBA), Heinemannstraße 6, 53175 Bonn, Tel: 0228/30795-400, fahrgastrechte@eba.bund.de, www.eba.bund.de/fahrgastrechte.

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